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Unterhaltsvorschuss ist nicht Unterhalt

Brandenburger Wochenblatt, 03.03.2019


"Ich bekomme den Unterhalt vom Amt in Form von Unterhaltsvorschuss."

Solche Aussagen hört man immer wieder. Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt jedoch nicht den vollen Unterhalt, den der Schuldner schuldet, so dass allein der Unterhaltsvorschuss nicht die Unterhaltsschuld deckt.

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Zahlt der Unterhaltspflichtige, weil er nicht will oder nicht kann, keinen oder keinen vollständigen Unterhalt, kann der das Kind betreuende Elternteil beim Jugendamt/ Unterhaltsvorschussstelle staatliche Ersatzleistungen beantragen. Diese können bis zum 18. Lebensjahr gezahlt werden.

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss liegt entsprechend dem Kindesalter derzeit bei:
0-5 Jahre: 160 EUR
6-11 Jahre: 212 EUR
12-17 Jahre: 282 EUR.

Dem stehen die Zahlbeträge bei 100 % des Mindestunterhaltes gegenüber:
0-5 Jahre: 257 EUR
6-11 Jahre: 309 EUR
12-17 Jahre: 379 EUR
ab 18 Jahre: 333 EUR

Die Unterhaltsvorschusskasse zahlt den Mindestunterhalt laut Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes.

Der Unterhaltsanspruch gegen-über dem Schuldner beträgt hingegen Mindestunterhalt laut Tabelle abzüglich des halben Kindergeldes.

Beschränkt sich der Unterhalts-gläubiger demnach auf die Geltendmachung des Unter-haltsvorschusses, verschenkt er jeden Monat einen Betrag in Höhe von 97,00 EUR, was im Jahr einen nicht unerheblichen Betrag von 1.164,00 EUR ausmacht.

Demgemäß sollte man diese Unterhaltsansprüche geltend machen und einfordern.

Zahlt der Schuldner zwar Unterhalt, allerdings nicht in Höhe des Unterhaltsvorschusses, kann der Differenz-betrag bei der Unterhaltsvor-schusskasse beantragt werden.

Muss der Schuldner bei der Gewährung von Unterhaltsvor-schuss keine Zahlungen mehr leisten?

Die Unterhaltsvorschusskasse fordert vom Schuldner die verauslagten Beträge zurück. Von den Zahlungen ist der Schuldner nicht befreit, er schuldet auf jeden Fall den hälftigen Kindergeldbetrag. Je nach dem Einkommen des Schuldners muss er darüber hinausgehende Zahlungen leisten. Denn der Unterhaltsanspruch richtet sich unter anderem nach dem Einkommen des Pflichtigen. Schuldet dieser z.B. für ein 5 jähriges Kind Unterhalt in Höhe von 120 % des Mindest-unterhaltes (Tabellenbetrag 425,00 EUR/ Zahlbetrag 328,00 EUR) und erhält der Berechtigte Unterhaltsvorschuss (160,00 EUR), muss der Pflichtige an die Unterhaltsvorschusskasse 160,00 EUR und an den Berechtigten 168,00 EUR zahlen.

Da sich die Höhe des Unterhalts nicht nur aufgrund des steigenden Alters des Kindes und wechselnden Einkünften des Pflichtigen ändert, sondern auch aufgrund von Änderungen der Unterhaltstabelle, Kindergeldbeträge, sollte der Anspruch überprüft werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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