Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

Mehr Unterhalt ab 01.01.2019!

Brandenburger Wochenblatt, 02.12.2018


Alle Jahre wieder…

Sowohl für Unterhaltspflichtige als auch für Unterhaltsberechtigte treten - wie fast jedes Jahr - mit Beginn des neuen Jahres Änderungen ein. Zum 01.01.2019 ändern sich die Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle.

In der Düsseldorfer Tabelle sind die Unterhaltsbeträge für minderjährige und volljährige Kinder enthalten. Diese Bedarfssätze werden regelmäßig angepasst, nunmehr zum 01.01.2019. Dieser Stichtag sollte sowohl vom Unterhaltsberechtigten als auch vom Unterhaltspflichtigen zum Anlass genommen werden, den Unterhalt anhand der Tabelle zu prüfen. Bei dynamischen Unterhaltstiteln ändert sich der Unterhaltszahlbetrag mit jeder Änderung der Unterhaltstabelle.

Der Unterhalt, der in der Unterhaltstabelle geregelt ist, bestimmt sich einerseits nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und andererseits nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Zum 01.01.2019 werden sich die Tabellensätze des Kindesunterhaltes ändern.

Der Mindestunterhalt beträgt ab dem 1. Januar 2019 in der Einkommensgruppe bis 1.900 Euro bereinigtes Einkommen
- für Kinder der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 354 Euro statt bisher 348 Euro
- für Kinder der zweiten Altersstufe (6 bis 11) sind es dann 406 Euro statt bisher 399 Euro und
- für Kinder der dritten Altersstufe (12 bis 17) 476 Euro statt bisher 467 Euro.
Volljährigen Kindern steht weiterhin unverändert ein Betrag von 527 EUR zu.

Dies ergibt folgende Mindestunterhalts-Zahlbeträge:
0-5 Jahre: 257 EUR
6-11 Jahre: 309 EUR
12-17 Jahre: 379 EUR
ab 18 Jahre: 333 EUR

Mit der Erhöhung des Unterhaltes erhöhen sich auch die Ansprüche auf Unterhaltsvorschuss:
0-5 Jahre: 160 EUR
6-11 Jahre: 212 EUR
12-17 Jahre: 282 EUR.
Diese Änderungen können auch Auswirkungen auf die Höhe des bezogenen Arbeitslosengeldes II haben. Daher sollten auch diese Bescheide sorgfältig geprüft werden.

Weitere Änderungen stehen sodann ab dem 01.07.2019 an, da zu diesem Zeitpunkt eine Kindergelderhöhung geplant ist. Danach soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden.

Die geplante Änderung der Kindergeldbeträge führt wiederum zu einer Änderung des Unterhaltes und des Unterhaltsvorschusses.

Bestehende Unterhaltspflichten sollten im Hinblick auf den Zahlbetrag ab dem 01.01.2019 kontrolliert und die Zahlungen angepasst werden.

Sofern man sich nicht sicher ist, ob und in welchem Umfang die Veränderungen zum 01.01.2019 bzw. 01.07.2019 Einfluss auf die bestehende Unterhaltspflicht haben, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Kanzleien Breywisch und Hanke wünschen einen ruhigen und besinnlichen 2. Advent.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
webmaster Kanzlei Doreen Hanke