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Was kostet die SCHEIDUNG?

Brandenburger Wochenblatt, 28.10.2018


"Das kommt darauf an", wie der Jurist gern zu sagen pflegt.

Die Kosten der Scheidung hängen von vielen Faktoren ab:
Im Scheidungsverfahren fallen grundsätzlich Gerichtskosten und Anwaltsgebühren an. Die Höhe dieser Kosten richtet sich nach dem sogenannten Ver-fahrenswert, den das Gericht in der Regel am Ende des Ver-fahrens festsetzt. Anhand dieses Wertes des Verfahrens werden mit dem Gerichtskostengesetz die Gerichtskosten und mittels des Rechtsanwaltsvergütungs-gesetzes die anwaltlichen Gebühren ermittelt. Tabellen weisen für die verschiedenen Werte die Kosten und Gebühren aus.

Zum Beispiel: Die Eheleute wollen sich einvernehmlich scheiden lassen. Die Frau hat ein Einkommen von 1.200 EUR und der Mann ein solches von 1.500 EUR. Kinder gibt es nicht. Der Versorgungs-ausgleich wird geregelt. Vermö-gen ist nicht vorhanden.

Der Verfahrenswert für die Scheidung entspricht dem zu-sammengerechneten Einkom-men der Eheleute multipliziert mit drei. Im vorliegenden Fall errechnet sich für die Scheidung ein Wert von 8.100 EUR. Hinzu kommt der Wert für den Versorgungsausgleich, wobei dafür 10 % des Scheidungs-verfahrenswertes pro auszu-gleichendes Anrecht angesetzt werden. Bei zwei Anrechten liegt der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich bei 1.620 EUR, der Gesamtverfah-renswert bei 9.720 EUR.

Die Gerichtskosten liegen bei diesem Wert bei 482 EUR, die Anwaltskosten für einen Anwalt bei 1.683,85 EUR.

Grundsätzlich gilt: je weniger im Scheidungsverfahren gestritten wird, desto kosten günstiger wird das Verfahren. Denn das Gericht setzt für jede streitige Folgesache einen gesonderten Verfahrenswert fest, der die Kosten erhöhen kann.

Streiten sich in dem oben genannten Beispiel die Eheleute im Scheidungsverfahren noch um das Sorgerecht des Kindes, erhöht sich der Verfahrenswert um 20 %. In diesem Fall liegen die Gerichtskosten bei 534 EUR und die Anwaltskosten bei 1.820,70 EUR.

Obgleich sich in dem vorgenannten Fall die Kosten des Scheidungsverfahrens erhö-hen, ist die Geltendmachung im Scheidungsverbund günstiger als die Einleitung eines gesonderten Verfahrens. Streiten die Eheleute zum Beispiel erst nach Abschluss des Scheidungsverfahrens über das Sorgerecht, liegt der Verfahrenswert für das isolierte Sorgerechtsverfahren bei 3000 EUR. Hierfür fallen gesonderte Gerichtskosten und Anwaltsgebühren (621,78 EUR) an.

Kann man die Kosten des Verfahrens nicht mit eigenen finanziellen Mitteln aufbringen und verfügt man auch nicht über ausreichendes einsetzbares Vermögen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskosten-hilfe für die Scheidung zu beantragen. Dazu müssen die persönlichen und wirtschaft-lichen Verhältnisse dem Gericht offen gelegt werden. Je nach Einkommen kann das Gericht ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligen oder Raten festlegen. Wird Verfahrenskostenhilfe bewilligt, deckt diese die Gerichtskosten und Anwaltsgebühren.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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