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U N T E R H A L T
Aktuelle Rechtsprechung

Brandenburger Wochenblatt, 16.09.2018


Sowohl im Bereich des Kindesunterhaltes als auch beim Trennungs- und nachehelichen Unterhalt, finden sich oft nur eingeschränkte pauschale Regelungen im Gesetz, die durch die Rechtsprechung der Gerichte ausgestaltet wird. Einige solcher aktuellen Gerichtsentscheidungen werden nachfolgend dargestellt:

Unterhalt während des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)
Das Freiwillige Soziale Jahr erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Bezüglich des Kindesunterhalts herrscht bei den Eltern weiterhin Unsicherheit, ob während des Freiwilligen Sozialen Jahres Unterhalt gezahlt werden muss.

Der BGH hat insofern klargestellt, dass das FSJ eine Orientierungsphase darstellt, in welcher der Unterhaltsanspruch grundsätzlich fortbesteht.

Ob und in welchem Umfang sich der Unterhaltsberechtigte die Einkünfte im FSJ anrechnen lassen muss, ist nicht höchstrichterlich entschieden und hängt vom Einzelfall ab.

Unterhalt für die Zweitausbildung

Die Kindeseltern schulden grundsätzlich Unterhalt bis zur abgeschlossenen Erstausbildung des Kindes. Was aber, wenn das Kind in dem erlernten Beruf keine Anstellung findet? Müssen die Kindeseltern dann eine Zweitausbildung finanzieren?

Das OLG Hamm entschied, dass die Eltern dazu nicht verpflichtet sind, auch, wenn sie in wirtschaftlich guten Verhältnissen leben. Eine Unterhaltspflicht bestehe jedenfalls dann nicht, wenn die Eltern eine angemessene Ausbildung finanziert haben, die den Begabungen und Neigungen des Kindes entspricht.

Umfang der Erwerbstätigkeit im Falle der Betreuung minderjähriger Kinder

Beim Unterhalt zwischen Ehegatten ist oft streitig, ob und in welchem Umfang von dem die Kinder betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit abverlangt werden kann.

Das Oberlandesgericht Koblenz entschied, dass die Ehefrau, die die fünfjährigen Zwillinge betreut, nur im Umfang von 60 % einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit arbeiten gehen muss, wenn mit einer vollschichtigen Tätigkeit Schichten verbunden wären. Denn in letzterem Fall würde man den Kindern einen sich ständig wechselnden Tagesrhythmus zumuten.

Unterhalt und BAföG
Ein unterhaltsberechtigtes Kind ist bei Vorliegen der An-spruchsvoraussetzungen ver-pflichtet, BAföG zu beantragen. Tut es dies nicht, wird eine Berufsausbildungsförderung in fiktiver Höhe angerechnet.

Verlangt der Unterhalts-schuldner - weil sich seine Verhältnisse erheblich verschlechtert haben - vom Kind, es solle einen neuen BAföG Antrag stellen, ist das Kind dazu verpflichtet. Kommt es dem nicht nach, wird ein fiktiver Anspruch nach dem BAföG als Einkommen angesetzt. Dasselbe gilt nach Auffassung des Brandenbur-gischen Oberlandesgerichtes auch dann, wenn der Pflichtige das Kind auffordert, Rechtsmittel gegen den BAföG Bescheid einzulegen.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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