Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

Wir nehmen einen Anwalt!
Irrtümer im Rahmen einer Trennung/Scheidung

Brandenburger Wochenblatt, 05.08.2018


Die Zahl der Trennungen und Scheidungen ist groß. So bekommt man hier und da etwas mit und meint, hinreichend Bescheid zu wissen, unterliegt jedoch auch oft einem Irrtum, wie z.B.:

Wir nehmen für das Scheidungsverfahren nur einen Anwalt!
Das geht nicht. Der Anwalt kann und darf nur einen der Beteiligten vertreten.
Es reicht jedoch, wenn der die Scheidung beantragende Ehegatte einen Anwalt beauftragt, wohingegen der Antragsgegner keinen Anwalt beauftragt. Denn im Falle einer einvernehmlichen Scheidung und für den Fall, dass der Antragsgegner keine eigenen Anträge stellt, benötigt der Antragsgegner keinen Anwalt.

Das Gericht wird im Scheidungsverfahren alle Folgesachen regeln!
Das Gericht regelt nur den Versorgungsausgleich automatisch. Weitere klärungsbedürftige Angelegenheiten (Ehewohnung, Hausrat, Unterhalt usw.) der Eheleute werden vom Gericht nur auf Antrag eines Ehegatten entschieden.

Die Scheidung wird kostengünstiger, wenn der finanziell schwächere Ehepartner diese einreicht!
Falsch! Für die Kosten des Scheidungsverfahrens kommt es nicht darauf an, wer diese einreicht. Vielmehr sind die beiderseitigen Einkommensverhältnisse der Eheleute entscheidend, anhand derer der Verfahrenswert bestimmt wird. Nach diesem Wert werden die Kosten des Verfahrens ermittelt.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens werden geteilt!
Grundsätzlich gilt Kostenaufhebung, wonach die Gerichtskosten hälftig geteilt werden und jeder die Kosten seines Anwalts allein trägt. Hat der Antragsgegner keinen Anwalt, trägt er nur die hälftigen Gerichtskosten. An den Anwaltskosten des Antragstellers wird er nicht beteiligt, es sei, die Ehegatten vereinbaren so etwas.

Eine Scheidung ist teuer!
Es kommt auf die Einkommensverhältnisse und ggf. auch auf die Vermögensverhältnisse der Eheleute an. Je höher das Einkommen und Vermögen ist, desto teurer wird das Verfahren.

Es ist billiger, wenn ich mich nicht scheiden lasse!
Richtig ist, dass man ohne ein Scheidungsverfahren Gerichts- und Anwaltskosten spart.

Allerdings ist der Schaden meist weitaus größer, wenn zunächst nur die Trennung erfolgt und die Scheidung auf unbestimmte Zeit verschoben wird. Denn sowohl für den Versorgungsausgleich als auch für den Zugewinnausgleich kommt es auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages an.

Zudem besteht im Falle der bloßen Trennung weiterhin ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten.

Eine Scheidung kann ich mir nicht leisten!
Kann man die Kosten des Verfahrens weder aus dem Einkommen noch aus dem Vermögen bestreiten, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
webmaster Kanzlei Doreen Hanke