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Was erbt der nichteheliche Lebenspartner und was der Ehegatte?
Erbrechtliche Vorteile einer Ehe

Brandenburger Wochenblatt, 13.05.2018


Unabhängig davon, ob man in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder in einer Ehe lebt, sollte man sich Gedanken über die erbrechtlichen Folgen im Falle des Versterbens eines Partners machen. Dies sollte frühzeitig erfolgen, um rechtzeitig vor dem Erbfall Vorsorge zu treffen.

Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Erblassers und sein Ehegatte bzw. sein eingetragener Lebenspartner nach dem LPartG.

Der Partner einer nichtehelichen und nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft hat kein gesetzliches Erbrecht und kein Pflichtteilsrecht. Er geht leer aus.

Dies kann weitreichende Folgen z.B. beim Immobilienbesitz haben.

Gehört dem Erblasser die Immobilie allein, gehört diese zum Nachlass und damit den Erben. Der überlebende Lebenspartner wird dann das Grundstück in der Regel verlassen müssen.

Sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemein-schaft gemeinsam Eigentümer eines Grundstücks, geht der Miteigentumsanteil des Verstor-benen auf dessen Erben über. Mit diesen muss sich sodann der Lebenspartner auseinander-setzen. Wird man sich nicht einig, z.B. in Form des Verkaufs oder der Auszahlung des Anteils, bleibt nur die Teilungsversteigerung der Immobilie.

Da man sich ein Haus baut oder kauft, um dort seinen Lebensabend zu verbringen, sollte der Lebenspartner abgesichert werden.

Dies geht nur durch testamentarische Verfügung oder einen Erbvertrag. Dort kann der Lebenspartner als Alleinerbe eingesetzt werden. Gleichwohl haben die gesetzlichen Erben grundsätz-lich einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Lebenspartner. Um diesen auszuschließen oder einzuschränken, können ent-sprechende vertragliche Vor-kehrungen zum Beispiel durch Pflichtteilsverzichte, lebzeitige Zuwendungen mit Anrech-nungsklausel oder Pflichtteilsstrafklauseln getroffen werden.

Der Ehegatte erbt gesetzlich grundsätzlich neben den Verwandten der ersten Ordnung (Kinder des Erblassers). Die Erbquote hängt vom Güterstand der Ehe ab. Während der Ehegatte im Falle der Gütertrennung nur ¼ erbt, liegt der Anteil bei der Zugewinngemeinschaft bei ½.

Doch auch im Falle der Ehe, in welcher dem Ehepartner ein Erbrecht zusteht, können erbrechtliche Regelungen sinnvoll sein. Dies insbesondere dann, wenn Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind. Denn auch hier kann der überlebende Ehegatte Streitigkeiten mit den Kindern des Erblassers ausgesetzt sein. Dies führt bei Immobilien nicht selten zum Verkauf, weil die Kinder nicht ausgezahlt werden können. Hier macht es in der Regel Sinn, ein Berliner Testament zu errichten. Darin können sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben und die Kinder als Schlusserben einsetzen.

FAZIT:
Ob verheiratet oder nicht: An den Ernstfall denken und rechtzeitig Vorsorge treffen!


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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