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Höherer Unterhalt ab 01.01.2018!
Änderungen der Düsseldorfer Tabellen

Brandenburger Wochenblatt, 10.12.2017


Zum 01.01.2018 ändert sich die Düsseldorfer Tabelle.

In der Düsseldorfer Tabelle sind die Unterhaltssätze für minderjährige und volljährige Kinder enthalten. Diese Bedarfssätze werden regelmäßig angepasst, nunmehr zum 01.01.2018. Dieser Stichtag sollte sowohl vom Unterhaltsberechtigten als auch vom Unterhaltspflichtigen zum Anlass genommen werden, den Unterhalt anhand der Tabelle zu prüfen.

Der Unterhalt, der in der Unterhaltstabelle geregelt ist, bestimmt sich einerseits nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Pflichtigen und andererseits nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Zum 01.01.2018 werden sich die Tabellensätze des Kindesunterhaltes ändern. Gleichzeitig ändern sich jedoch auch die Einkommensgruppen. Bisher betraf die 1. Einkommensgruppe (EKG) ein bereinigtes Einkommen bis 1.500 EUR. Ab dem 01.01.2018 geht diese Einkommensgruppe bis 1.900 EUR. Demgemäß ändern sich auch die nachfolgenden Gruppen. Die Einkommensgruppen im Vergleich:

Bis 31.12.2016 gelten folgende weitere Einkommensgruppen:
2. EKG: 1.501 - 1.900 EUR
3. EKG: 1.901 - 2.300 EUR
4. EKG: 2.301 - 2.700 EUR
5. EKG: 2.701 - 3.100 EUR
6. EKG: 3.101 - 3.500 EUR
7. EKG: 3.501 - 3.900 EUR
8. EKG: 3.901 - 4.300 EUR
9. EKG: 4.301 - 4.700 EUR
10.EKG: 4.701 - 5.100 EUR

Ab dem 01.01.2018 gelten folgende Gruppen:
2. EKG: 1.901 - 2.300 EUR
3. EKG: 2.301 - 2.700 EUR
4. EKG: 2.701 - 3.100 EUR
5. EKG: 3.101 - 3.500 EUR
6. EKG: 3.501 - 3.900 EUR
7. EKG: 3.901 - 4.300 EUR
8. EKG: 4.301 - 4.700 EUR
9. EKG: 4.701 - 5.100 EUR
10.EKG: 5.101 - 5.500 EUR

Ab dem 01.01.2018 ergibt sich nach der 1. Einkommensgruppe folgender Mindestunterhalt (100 Prozent):
0-5 Jahre: 348 EUR
6-11 Jahre: 399 EUR
12-17 Jahre: 467 EUR
ab 18 Jahre: 527 EUR

Ab dem 01.01.2018 ändert sich auch die Höhe des Kindergeldes:
1./2. Kind: 194 EUR
3. Kind: 200 EUR
ab 4. Kind: 225 EUR

Abzüglich des Kindergeldes errechnen sich ab dem 2018 folgende Zahlbeträge:
0-5 Jahre: 251 EUR
6-11 Jahre: 302 EUR
12-17 Jahre: 370 EUR
ab 18 Jahre: 333 EUR

Auch der Unterhalt der nachfolgenden Einkommens-gruppen verändert sich. Bestehende Titel und Unterhaltspflichten sollten im Hinblick auf den Zahlbetrag ab dem 01.01.2018 kontrolliert und die Zahlungen angepasst werden.

Sofern man sich nicht sicher ist, ob und in welchem Umfang die Veränderungen zum 01.01.2018 Einfluss auf die bestehende Unterhaltspflicht haben, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Die Kanzleien Breywisch und Hanke wünschen einen schönen 2. Advent.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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