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S C H E I D U N G
Wichtige Infos zur Trennung und Scheidung! - Teil 3

Brandenburger Wochenblatt, 20.08.2017


An dieser Stelle wird der rechtliche Beitrag zur Ehescheidung vom 28.05.2017 (Teil 1) und 23.07.2017 (Teil 2) fortgesetzt.

Das Scheidungsverfahren
Ist das Scheidungsverfahren entsprechend den Ausführungen im letzten Rechtsbeitrag vorbereitet, kann die Scheidung eingeleitet werden.

In Deutschland kann die Ehescheidung nur durch ein Gericht erfolgen. Dafür muss einer der Ehegatten durch einen Anwalt bei dem zuständigen Gericht die Scheidung der Ehe beantragen. Für den Antragsteller besteht Anwaltszwang, das heisst, dass er den Antrag nicht persönlich - ohne Anwalt - stellen kann.

Zuständig für Familiensachen sind die Familiengerichte, die sich bei den Amtsgerichten befinden. Das örtlich zuständige Gericht wird vom Gesetz bestimmt und kann z.B. vom Aufenthaltsort der gemeinsamen minderjährigen Kinder abhängen.

Das Gericht stellt nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, der vom Antragsteller verauslagt werden muss, dem Antragsgegner den Scheidungsantrag zur Stellungnahme zu.

Sofern der Versorgungsausgleich durchzuführen ist, werden vom Gericht entsprechende Formulare übersandt. Die Eheleute müssen dort ihre Rentenanrechte (gesetzliche, betriebliche und private) angeben und die Formulare, ggf. über ihren Anwalt, an das Gericht zurücksenden.

Sofern es keine weiteren klärungsbedürftigen Angelegenheiten gibt, wird der Scheidungstermin bestimmt, sobald dem Gericht alle Rentenauskünfte vorliegen.

Ist eine Auskunftserteilung seitens der Rentenversicherungsträger nicht abzusehen und läuft das Verfahren schon einige Zeit, kann im Einzelfall eine Abtrennung des Versorgungsausgleiches verlangt werden. In diesem Fall wird vorab über die Scheidung entschieden und der Versorgungsausgleich später, ggf. im schriftlichen Verfahren, geregelt.

Der Scheidungstermin
Zum Scheidungstermin müssen beide Eheleute persönlich anwesend sein.

Die Parteien werden vom Gericht zum Trennungszeitpunkt befragt. Sofern die Ehegatten bestätigen, geschieden werden zu wollen, spricht das Gericht im Termin die Scheidung aus, regelt den Versorgungsausgleich und trifft eine Kostenentscheidung.

Sofern die Parteien beide anwaltlich vertreten sind, kann im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dies hat zur Folge, dass die Ehescheidung am Tag der Scheidungsverhandlung rechtskräftig wird.

Einen Scheidungsnachweis hat man nach dem Scheidungstermin nicht sofort. Denn der Scheidungsbeschluss muss vom Gericht erst schriftlich fixiert werden. Sodann wird er den Parteien zugesandt.

Kosten des Scheidungsverfahrens
… Fortsetzung folgt


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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