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S C H E I D U N G
Wichtige Infos zur Trennung und Scheidung! - Teil 1

Brandenburger Wochenblatt, 28.05.2017


Trennen sich Eheleute, fällt meistens auch sofort das Wort Scheidung. Doch sind die Folgen einer solchen, die Einleitung und der Verlauf des Verfahrens zur Ehescheidung meist nicht bekannt. Dies kann zu fatalen finanziellen Folgen führen.

Auf der anderen Seite gibt es Eheleute, die sich trennen und die Scheidung mehrere Jahre nicht einreichen, z.B. weil sie die Kosten eines solchen Verfahrens scheuen. Auch in diesem Fall können große wirtschaftliche Verluste entstehen, die weitaus höher sind als die Scheidungskosten.

Über die Folgen der Trennung und das Scheidungsverfahren soll dieser Beitrag aufklären.

Trennung/Trennungsjahr. Eine Scheidung ist nach dem Gesetz erst dann möglich, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Getrennt leben die Eheleute nicht nur bei einer räumlichen Trennung durch den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Eine Trennung der Lebensgemeinschaft kann auch innerhalb der Ehewohnung erfolgen, in dem man "getrennt von Tisch und Bett" lebt. Dies bedeutet, dass jeder seinen eigenen abgegrenzten Bereich zur Nutzung zur Verfügung hat und es keine gemeinsamen Mahlzeiten, Unternehmungen oder dergleichen gibt.

Leben die Eheleute 1 Jahr voneinander getrennt, beantragt einer von ihnen die Scheidung und stimmt der andere Ehepartner zu, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

Gegen den Willen eines Ehegatten kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn die Eheleute seit 3 Jahren getrennt leben.

Härtefälle
Liegen Härtefallgründe vor, kann die Ehe auch vor dem Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. So rechtfertigt eine Schwangerschaft der antragstellenden Ehefrau keine Härtefallscheidung. Wird die Ehefrau vor Ablauf des Trennungsjahres von einem anderen Mann schwanger, kann der Ehemann jedoch die Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres beantragen. Es ist im Einzelfall zu prüfen und vom Gericht zu beurteilen, ob etwaige Gründe einen Härtefall darstellen.

Auf der anderen Seite kann die Scheidung zum Schutz des Kindeswohls oder des Antragsgegners durch das Gericht auch versagt werden. Dies ist dann der Fall, wenn dies zum Schutz der Kinder ausnahmsweise notwendig erscheint bzw. die Scheidung für einen Ehegatten eine schwere Härte darstellt. Ein solcher Härtefall kann z.B. bei schwerer Krankheit oder Pflegebedürftigkeit des Ehegatten vorliegen.

Vorbereitung der Scheidung

… Fortsetzung folgt


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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