Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

Mein Kind? Dein Kind? - Unser Kind!
Vor- und Nachteile des Wechselmodells - Teil 2

Brandenburger Wochenblatt, 09.10.2016


Ende August 2016 wurden in einem ersten Beitrag zu dem vorgenannten Thema bereits Sinn und Zweck des Wechselmodells dargestellt.

Von einem Wechselmodell spricht man, wenn sich die getrenntlebenden Eltern die Betreuung des Kindes hälftig aufteilen, in dem das Kind z.B. im wöchentlichen Wechsel bei jedem Elternteil 7 Tage am Stück lebt. Haben die Eltern die Vor- und Nachteile eines solchen Betreuungsmodells abgewogen und sich im Interesse des Kindeswohls dafür entschieden, gibt es eine Vielzahl von rechtlichen Konsequenzen zu bedenken und zu berücksichtigen.

Wo ist das Kind gemeldet?

Im Rahmen des Wechselmodells entsteht oft Streit darüber, wo das Kind hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Grundsätzlich sollte eine Person dort hauptwohnsitzlich gemeldet sein, wo sie ihren Lebensmittelpunkt hat. Den hat das Kind beim Wechselmodell jedoch bei beiden Eltern. Den Hauptwohnsitz kann das Kind trotzdem - nach entsprechenden höchstrichterlichen Entscheidungen - nur bei einem Elternteil haben. Bei dem anderen Elternteil kann das Kind lediglich mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sein.

Bei der Ummeldung des Kindes ist künftig zu beachten, dass diese bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechtes der Eltern der Zustimmung des anderen Elternteiles bedarf.

Wer erhält das Kindergeld?

Die Kindergeldkasse teilt das Kindergeld bei Bestehen des Wechselmodells nicht zwischen den Eltern auf. Das Kindergeld wird grundsätzlich an den Elternteil gezahlt, bei dem das Kind hauptwohnsitzlich gemeldet ist. Die Eltern müssen sich daher selbstständig über eine etwaige Aufteilung des Kindergeldes verständigen.

Bei der Frage, wer das Kindergeld künftig erhalten soll, sollten die Eltern unter anderem auch berücksichtigen, ob einer von ihnen staatliche Kinderzulagen für eine geförderte Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) erhält. Diese Zulagen werden in der Regel nur an die Person gezahlt, die auch das Kindergeld erhält. Insofern sollte man sich rechtzeitig mit der Versicherung in Verbindung setzen, um diese Frage zu klären.

Da nur ein Elternteil das Kindergeld (1. und 2. Kind: 190,00 EUR) bekommt, der andere jedoch auch einen Anspruch auf den hälftigen Anteil (1. und 2. Kind: 95,00 EUR) hat, muss eine Aufteilung her. Um monatliche Überweisungen des hälftigen Kindergeldes zu vermeiden, ist es sinnvoll, dass der das Kindergeld beziehende Elternteil laufende Kosten für das Kind, z.B. Kitakosten, Musikschule, Sportverein, o.Ä. zahlt. Darüber sollten sich die Eltern verständigen. Im Streitfall muss eine gerichtliche Entscheidung erwirkt werden.

Hauptstreitpunkt der Eltern beim Wechselmodell ist jedoch die Frage, ob beim Wechselmodell Kindesunterhalt geschuldet wird und wie hoch dieser ist.

… mit diesem Thema wird sich der nächste Beitrag beschäftigen.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
webmaster Kanzlei Doreen Hanke