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Änderungen zum Unterhalt ab dem 01.01.2016
Höherer Unterhalts-, Unterhaltsvorschuss- und Kindergeldanspruch

Brandenburger Wochenblatt, 27.12.2015


Nachdem die Kindergeld- und Unterhaltserhöhungen im Jahre 2015 bei Unterhaltsschuldnern und Gläubigern zur Verwirrung geführt haben, treten zum 01.01.2016 erneut neue Beträge in Kraft. Diese sollten unbedingt sowohl von dem Berechtigten als auch den Pflichtigen zeitnah beachtet werden, um finanzielle Einbußen bzw. Mahnungen oder gar Vollstreckungen zu vermeiden.

In der Regel ergibt sich der Unterhalt aus einem Titel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss/ Vergleich oder notarielle Urkunde). Darin ist jedoch selten der konkrete Zahlbetrag festgeschrieben. Bei der Mehrheit der bestehenden Titel handelt es sich um sogenannte dynamisierte Titel. Ein solcher Titel liegt vor, wenn darin lediglich ein Prozentsatz des zu zahlenden Unterhaltes, z.B. 100 % des Mindestunterhaltes, angegeben ist. Wird das Kind älter oder werden die Unterhaltssätze geändert, ändert sich bei einem solchen Titel automatisch die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes. In einem solchen Fall bedarf es keiner Mitteilung oder Aufforderung des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltspflichtige muss den erhöhten Betrag von sich aus aufgrund des Titels zahlen. Anderenfalls kommt er in Verzug und schuldet Verzugszinsen und setzt sich der Gefahr der Vollstreckung durch den Gläubiger aus.

Die Unterhaltsbeträge werden sich zum 01.01.2016 auf folgende Mindestunterhalts-beträge erhöhen:

0 - 5 Jahre: 335,00 EURO
6-11 Jahre: 384,00 EURO
12-17 Jahre: 450,00 EURO
Ab 18 Jahre: 516,00 EURO

Ab dem 01.01.2016 erhöht sich auch das Kindergeld nochmals, so dass ab diesem Zeitpunkt folgende Beträge gezahlt werden:

1. und 2. Kind: 190,00 EURO
3. Kind: 196,00 EURO
weitere Kinder: 221,00 EURO

Die Höhe des Kindergeldes hat Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt, da beiden Elternteilen das hälftige Kindergeld zugutekommen soll. Beim Pflichtigen wird daher in vom Unterhaltstabellenbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen.

Aber auch bei den Unterhaltsvorschussleistungen treten mit den Änderungen der Unterhaltstabellen und der Kindergeldsätze Veränderungen ein. Der Unterhaltsvorschuss wird anhand des Mindestunterhaltes und des Kindergeldes berechnet. Für ein 5-jähriges Kind wird ab dem 01.01.2016 Unterhaltsvorschuss in Höhe von 145,00 EUR gezahlt.

Die Änderungen sollten zum Anlass genommen werden, die Höhe des - titulierten - Unterhaltes prüfen zu lassen. Oft entsprechen die festgesetzten Unterhaltsbeträge nicht mehr den Einkommens-verhältnissen des Pflichtigen.

Liegt noch kein Unterhaltstitel vor, sollte ein solcher zeitnah durchgesetzt werden, da der Unterhalt zur Deckung der Lebenshaltungskosten benötigt wird.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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