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Höherer Unterhalts-, Unterhaltsvorschuss und Kindergeldanspruch

Brandenburger Wochenblatt, 06.09.2015


Aktuelle Änderungen bei der Höhe des Kindergeldes und der Unterhaltstabellen führen derzeit zu Missverständnissen bei der Höhe des zu zahlenden Unterhaltes.

In der Regel ergibt sich der Unterhalt aus einem Titel (Jugendamtsurkunde, gerichtlicher Beschluss oder Vergleich oder notarielle Urkunde). Darin ist selten der konkrete Zahlbetrag festgeschrieben. Bei der Mehrheit der bestehenden Titel handelt es sich um sogenannte dynamisierte Titel. Ein solcher Titel liegt vor, wenn darin lediglich ein Prozentsatz des zu zahlenden Unterhaltes, z.B. 100 % des Mindestunterhaltes, angegeben ist. Wird das Kind älter oder werden die Unterhaltssätze geändert, ändert sich bei einem solchen Titel automatisch die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes. In einem solchen Fall bedarf es keiner Mitteilung oder Aufforderung des Unterhaltsberechtigten. Der Unterhaltspflichtige muss den erhöhten Betrag von sich aus aufgrund des Titels zahlen. Anderenfalls kommt er in Verzug und schuldet Verzugszinsen und setzt sich der Gefahr der Vollstreckung durch den Gläubiger aus.

Die Unterhaltsbeträge haben zum 01.08.2015 eine Änderung erfahren. Demnach sind ab diesem Zeitpunkt die aktuellen Unterhaltstabellen zu berücksichtigen. Danach bestehen seit dem 01.08.2015 folgende Mindestunterhaltsbeträge:
0 - 5 Jahre: 328,00 EURO
6-11 Jahre: 376,00 EURO
12-17 Jahre: 440,00 EURO
Ab 18 Jahre: 504,00 EURO

Ab dem 01.01.2016 werden die Mindestunterhaltsbeträge nochmals erhöht und voraussichtlich auf folgende Beträge festgelegt:
0 - 5 Jahre: 334,00 EURO
6-11 Jahre: 384,00 EURO
12-17 Jahre: 449,00 EURO

Unterhaltspflichtige sollten die Zahlungen anpassen und Berechtigte sollten beim Ausbleiben der neuen Beträge zeitnah den Schuldner über die Änderungen in Kenntnis setzen und den erhöhten Betrag fordern.

Ab dem 01.09.2015 wird das gesetzliche Kindergeld rückwirkend zum 01.01.2015 erhöht. Danach gelten aktuell folgende Kindergeldbeträge:
1. und 2. Kind: 188,00 EURO
3. Kind: 194,00 EURO
weitere Kinder: 219,00 EURO

Ab dem 01.01.2016 wird das Kindergeld wiederum angehoben:
1. und 2. Kind: 190,00 EURO
3. Kind: 196,00 EURO
weitere Kinder: 221,00 EURO

Die Höhe des Kindergeldes hat Auswirkungen auf den zu zahlenden Unterhalt, da beiden Elternteilen das hälftige Kindergeld zu Gute kommen soll. Beim Pflichtigen wird daher vom Unterhaltstabellenbetrag das hälftige Kindergeld abgezogen.

Aber auch bei den Unterhaltsvorschussleistungen treten mit den Änderungen der Unterhaltstabellen und der Kindergeldsätze Veränderungen ein. Der Unterhaltsvorschuss beträgt Mindestunterhalt abzüglich Kindergeld. Während bisher für ein 5-jähriges Kind 133,00 EUR Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde, beträgt dieser nunmehr 140,00 EUR.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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