Anwahlt Stadt Brandenburg an der Havel Kanzlei Doreen Hanke
Impressum Sitemap Intern

<< zurück zur Artikelübersicht

Nach der Scheidung bin ich meine Frau / meinen Mann endgültig los?!

Brandenburger Wochenblatt, 22.02.2015


Die vorgenannte Aussage, die oft dem Wunsch der Ehepartner entspricht, stimmt nur bedingt.

Richtig ist, dass mit der Ehescheidung der Eheverbund endgültig gelöst ist. Allerdings gibt es zahlreiche denkbare Konstellationen, die einen weiteren Kontakt der Ex-Eheleute erforderlich machen.

Einer dieser Gründe sind gemeinsame Kinder. Sind diese minderjährig, müssen sich die Kindeseltern auch weiterhin im Rahmen der gemeinsamen elterlichen Sorge über wichtige Entscheidungen das Kind betreffend einigen. Kann eine einvernehmliche Regelung zwischen den Kindeseltern nicht erreicht werden, muss eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden. Außerdem sollten sich die Eltern über die schulische und sonstige Entwicklung des Kindes auf dem Laufenden halten.

Ferner werden die geschiedenen Eheleute bei minderjährigen Kindern stets Kontakt haben, weil die Kinder Kontakt/ Umgang zu beiden Elternteilen haben. Da müssen z.B. Absprachen über Feiertags- und Ferienumgänge getroffen werden.

Häufigster Streitpunkt - auch nach der Scheidung - ist der Unterhalt. Da kann man sich sowohl über den Kindesunterhalt als auch über den nachehelichen Unterhalt uneinig sein. Vor diesbezüglichen Streitigkeiten schützen auch entsprechende Unterhaltstitel nur bedingt. Zwar ist der Unterhalt darin verbindlich geregelt. Jedoch kann es dazu kommen, dass Änderungen in den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hinsichtlich des titulierten Unterhaltes führen. Die Einkommensverhältnisse des Pflichtigen können z.B. alle 2 Jahre überprüft werden. Auch vor Ablauf der 2 Jahre kann ein neuer Auskunftsanspruch bestehen, wenn man Anhaltspunkte hat, dass sich das Einkommen geändert hat.

Man hat auch dann weiterhin mit dem/die Ex zu tun, wenn beide gemeinsame Darlehen aufgenommen haben oder eine Immobilie gemeinsam erworben haben und sich beide anlässlich der Scheidung darüber nicht verständigen. Ratsam ist es jedoch, derartige Angelegenheiten im Vorfeld oder während des Scheidungsverfahrens zu regeln. Dies spart nicht nur Geld, sondern auch Nerven.

Auch der Zugewinn kann nach der Scheidung noch Thema zwischen den Eheleuten sein. Leben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht bei der Trennung/Scheidung ein Anspruch auf Zugewinnausgleich. Dazu müssen beide Eheleute ihr Anfangs- und Endvermögen darlegen. Allein dieser Auskunftsanspruch gestaltet sich bei seiner Durchsetzung als schwierig, da entweder die Auskünfte gar nicht, unvollständig oder unrichtig erteilt werden. Es lohnt sich daher, schnellstmöglich derartige Ansprüche zu klären, um langwierige Prozesse zu vermeiden. Anwaltliche Beratung/Vertretung ist bei einer Trennung ratsam.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


Artikel als PDF downloaden

<< zurück zur Artikelübersicht

 
 

Kanzlei Doreen Hanke | Neustädtischer Markt 28 | 14776 Brandenburg an der Havel
webmaster Kanzlei Doreen Hanke