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Telefonterror und Nachstellungen durch den/die Ex-Partner(in)

Brandenburger Wochenblatt, 25.01.2015


Trennt sich ein Paar, geht dieser Entschluss meist von einer Partei aus. Der andere Teil ist schwer getroffen und wird meist auch überrascht. Aus Liebe wird im Falle einer Trennung nicht selten Hass und Verachtung. Dies schlägt sich oft auch darin nieder, das der andere Partner gestalkt wird. Es kommt zu Nachstellungen, heimlichem Beobachten, Telefonterror oder gar zu Bedrohungen.

Die Opfer sehen sich oftmals in einer ausweglosen Situation.

Eine mögliche Lösung ist ein Antrag beim Familiengericht nach dem Gewaltschutzgesetz (Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen). Dieses Gesetz dient dem Schutz derjenigen Personen, die Opfer von Gewalttaten, Bedrohungen oder Nachstellungen geworden sind.

Danach können Schutzmaßnahmen und Anordnungen für folgendes Verhalten getroffen werden:

  • Verletzungen von Körper, Gesundheit oder Freiheit des Opfers,
  • Drohung mit den vorgenannten Verletzungen,
  • Eindringen in die Wohnung des Opfers,
  • Belästigung des Opfers durch Nachstellen oder Verfolgen unter Verwendung von Fern-telekommunikationsmitteln.

Liegen Handlungen der vorgenannten Art vor, kann das Gericht auf Antrag des Betroffenen z.B. Schutzanordnungen folgenden Inhaltes treffen:

  • Betretungsverbot für die Wohnung des Opfers,
  • Aufenthaltsverbot im Umkreis der Wohnung des Opfers,
  • Aufenthaltsverbot im gewöhnlichen Umfeld des Opfers (z.B. Arbeitsplatz),
  • Kontaktverbot jeglicher Art (persönlich, telefonisch, brieflich etc.),
  • Entfernungsgebot bei zufälligem Zusammentreffen mit dem Opfer.

Hat das Opfer gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht, dass einer oder mehrere der oben genannten Tatbestände des Gewaltschutzgesetzes vorliegt/vorliegen, kann das Gericht die vorgenannten Schutzanordnungen zugunsten des Opfers treffen.

Diese Anordnung erfolgt meist binnen weniger Stunden im Rahmen einer Einstweiligen Anordnung.

In der Anordnung wird gleichzeitig geregelt, dass im Falle des Verstoßes gegen die gerichtlichen Anordnungen ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angeordnet werden kann.

Das Gericht erklärt den Beschluss für sofort wirksam, so dass sich der stalkende Expartner sofort daran halten muss.

Verstößt der Expartner/die Expartnerin gegen die gerichtlichen Schutzanordnungen, macht er sich strafbar. Dieser Verstoß kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden.

Werden neben dem Expartner auch Kinder belästigt und ihnen nachgestellt, kann auch für diese eine solche Einstweilige Anordnung beantragt werden.

Sieht man sich mit einer solchen Anordnung zu Unrecht konfrontiert, kann die Durchführung einer Verhandlung beantragt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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