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Keinen Kindesunterhalt verschenken - warten schadet dem Geldbeutel

Brandenburger Wochenblatt, 05.10.2014


Ein Kind kostet viel Geld. Nach Schätzungen geben die Eltern bis zum 18. Lebensjahr des Kindes 6-stellige Euro-Beträge aus, um den Bedarf des Kindes zu decken. Bei derart hohen Kosten kann man jeden Euro gebrauchen und sollte deshalb keinen Unterhalt verschenken. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss decken – entgegen vielfach vertretener Auffassung - jedoch nicht den Mindest-Unterhaltsbedarf, den der das Kind betreuende Elternteil von dem anderen Elternteil verlangen kann. Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden: Die vom Kindesvater getrennt lebende Kindesmutter betreut das 5-jährige Kind. Sie erhält das Kindergeld von 184 EUR und Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltsvorschusskasse in Höhe von 133 EUR. Daraus ergeben sich monatliche Einnahmen für das Kind in Höhe von 317 EUR. Der Mindestunterhalt für ein Kind von 0-6 Jahren beträgt nach der Unterhaltstabelle 317 EUR. Scheinbar erhält die Kindesmutter das, was dem Kind zusteht. Weit gefehlt: Der Kindesvater ist verpflichtet, einen Unterhalt für das Kind in Höhe von 225 EUR zu zahlen. Dabei handelt es sich um den Tabellenunterhalt von 317 EUR abzüglich des hälftigen Kindergeldes von 92 EUR. Eine Hälfte des Kindergeldes kommt dem Unterhaltspflichtigen und eine Hälfte dem betreuenden Elternteil zugute. In dem vorgenannten Beispiel zahlt der Kindesvater nicht, so dass die Kindesmutter Unterhaltsvorschuss beantragt hat. Doch allein durch diese staatliche Leistung kann der Bedarf von 225 EUR nicht gedeckt werden, es verbleibt ein offener Betrag von 92 EUR (225 EUR abzüglich 133 EUR Unterhaltsvorschuss). Fordert man diesen Differenzbetrag beim Unterhaltschuldner nicht ein, summiert sich schnell ein Unterhaltsrückstand von jährlich 1.104 EUR. Das macht bei 72-monatigem Unterhaltsvorschussbezug einen Gesamtrückstand von 6.624 EUR für ein Kind. Bei mehreren Kindern vervielfacht sich der vorgenannte Betrag um die Anzahl der Kinder.

Zudem ist zu bedenken, dass der Unterhaltsvorschuss nur zeitlich begrenzt gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss wird höchstens bis zum vollendeten 12. Lebensjahr des Kindes, aber für nicht mehr als 72 Monate gezahlt. Spätestens in dem Monat, in welchem der Unterhaltsvorschuss ausläuft, stellt sich die Frage des betreuenden Elternteils, wie er die Unterhaltsansprüche durchsetzen kann. Beginnt man erst mit dem Auslaufen des Unterhaltsvorschusses an eine Durchsetzung und Titulierung des Unterhaltes zu denken, steht man höchstwahrscheinlich mehrere Monate ohne Unterhalt da. Die Lebenshaltungskosten des Kindes müssen gleichwohl

gedeckt werden, so dass oftmals nur der Gang zur Wohngeldstelle oder zum Jobcenter hilft.

Da es bei dem Kindesunterhalt um die Sicherstellung des Kindesbedarfs geht, sollte nicht gezögert werden und der Unterhalt frühzeitig tituliert werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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