Haftung der Großeltern für den Kindesunterhalt, Rückforderung von Unterhalt
Brandenburger Wochenblatt, 21.04.2013
Haftung der Großeltern für den Kindesunterhalt
Vor einigen Wochen wurde an dieser Stelle die Haftung der Großeltern für den Kindesunterhalt erörtert. Nunmehr liegt eine aktuelle Entscheidung zu dieser Frage vor.
Das Oberlandesgericht Hamm hatte folgenden Fall zu entscheiden: Die Kindeseltern dreier Kinder hatten sich getrennt. Die Kinder lebten bei der Kindesmutter. Da der Kindesvater nicht in der Lage war, den Kindern den Mindestunterhalt in Höhe von je 100 % zu zahlen, nahm die Kindesmutter den Großvater auf Kindesunterhalt in Anspruch. Das Gericht wies den Verfahrenskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussichten des Unterhaltsantrages zurück. Der Anspruch gegenüber dem Großvater war nicht hinreichend dargelegt worden.
Das Gericht führte aus, dass vor einer Haftung des Großvaters vorrangig die Leistungsfähigkeit beider Elternteile des Kindes zu prüfen sei. Es reicht danach nicht aus, dass der unterhaltspflichtige Kindesvater nicht leistungsfähig ist. Vielmehr muss vorab geprüft werden, ob der die Kinder betreuende Elternteil (hier die Mutter) leistungsfähig ist. Es müsse in diesem Zusammenhang auch geprüft werden, ob der Kindesmutter die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das Wohl der Kinder zugemutet werden kann. Da das Gericht im vorliegenden Fall davon ausging, dass der Mutter eine halbschichtige Tätigkeit zugemutet werden kann, hielt es den Antrag gegen den Großvater für aussichtslos.
"Rückforderung" von Unterhalt
Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte sich kürzlich mit folgender Frage zu befassen: Das Kind lebte zunächst bei der Mutter. Der Vater erkannte den Mindestunterhalt für das Kind in einer Jugendamtsurkunde an. Nachdem das Kind seinen ständigen Aufenthalt zum Vater wechselte, zahlte der Vater zunächst weiter den Kindesunterhalt. In dem gerichtlichen Verfahren verlangte der Kindesvater von der Kindesmutter die (Rück-) Zahlung der nach dem Umzug des Kindes erbrachten Barunterhaltsleistungen. Das Gericht sprach dem Vater einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe der geltend gemachten Zahlungen gegenüber der Kindesmutter zu. Denn nachdem die Mutter zur Unterhaltszahlung aufgefordert worden war, hat der Vater den Barunterhalt nicht auf die Jugendamtsurkunde, sondern für die nunmehr barunterhaltspflichtige Mutter erbracht.
Bei Überzahlungen von Unterhalt ist ansonsten Vorsicht geboten, da überzahlter Unterhalt nur schwerlich bzw. gar nicht zurückgefordert werden kann.
Aufgrund der ständig neuen Rechtsprechung, der Komplexität familienrechtlicher Streitigkeiten und der weitreichenden Folgen derartiger Verfahren ist es ratsam, anwaltlichen Rat/ Beistand eines im Familienrecht tätigen Anwaltes einzuholen.
Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht
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