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Mehr Rechte für Väter - Neue Regelungen zum Sorgerecht!

Brandenburger Wochenblatt, 24.03.2013


Nach Schätzungen entstammt jedes dritte Kind in Deutschland einer nichtehelichen Beziehung. Viele Paare, die nicht verheiratet sind, machen sich keine Gedanken über das Sorgerecht für das gemeinsame Kind. Dabei gehen viele irrtümlicherweise davon aus, dass sie als Eltern automatisch die gemeinsame Sorge für das gemeinsame Kind innehaben. Falsch! Grundsätzlich hat die Kindesmutter eines nichtehelichen Kindes das alleinige Sorgerecht. Dies ist ein erheblicher Unterschied zu ehelich geborenen Kindern. Denn für Kinder, die während der Ehe der Eltern geboren werden, besteht das gemeinsame Sorgerecht der Eltern. Wollen Eltern nichtehelicher Kinder das gemeinsame Sorgerecht ausüben, kann dies beim Jugendamt erklärt werden. Dort wird eine gemeinsame Sorgerechtserklärung der Eltern beurkundet.

Sofern jedoch die Kindesmutter einer solchen gemeinsamen Sorge nicht zustimmt, konnte der Kindesvater bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Jahre 2010 nichts dagegen machen. Denn bis dahin war die Zustimmung der Kindesmutter nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch im Jahre 2010 diese Regelungen, die das gemeinsame Sorgerecht für nichteheliche Kinder allein von der Zustimmung der Kindesmutter abhängig machten, für verfassungswidrig erklärt. Eine neue gesetzliche Regelung gibt es zwar noch nicht, wird jedoch im Sommer 2013 erwartet. Bis dahin können Väter nichtehelicher Kinder beim zuständigen Amtsgericht das gemeinsame Sorgerecht beantragen, sofern die Kindesmutter die Zustimmung verweigert. Das Gericht prüft sodann, ob das gemeinsame Sorgerecht dem Kindeswohl entspricht.

Die neuen gesetzlichen Regelungen, die noch nicht endgültig feststehen, sollen folgende Verfahrensweise vorsehen:

Der Kindesvater sollte zunächst versuchen, mit der Kindesmutter vor dem Jugendamt eine Einigung zu erzielen. Ist eine einvernehmliche Regelung nicht möglich, kann der Kindesvater das gemeinsame Sorgerecht beim Gericht beantragen. Hier soll nach dem Willen des Gesetzgebers ein beschleunigtes Verfahren stattfinden. Im gerichtlichen Verfahren erhält die Kindesmutter die Gelegenheit zur Stellungnahme. Gibt sie keine Stellungnahme ab, entscheidet das Gericht - ohne mündliche Anhörung der Eltern - im schriftlichen Verfahren. Nur bei Vorliegen von Gründen, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen und einem diesbezüglichen Vortrag der Kindesmutter, soll eine mündliche Verhandlung/ Anhörung der Kindeseltern stattfinden.

Wie die gesetzlichen Regelungen im Einzelnen aussehen, bleibt abzuwarten.

Bei Fragen zum Sorgerecht sollte anwaltlicher Rat/Beistand eines im Familienrecht tätigen Anwaltes eingeholt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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