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Neue Unterhaltstabelle zum 01.01.2013!

Brandenburger Wochenblatt, 30.12.2012


Nachdem die Düsseldorfer Tabelle das letzte Mal im Jahre 2011 geändert wurde, erfolgt eine Neufassung zum 01.01.2013.

In der Düsseldorfer Tabelle sind die Unterhaltssätze der Kinder enthalten. Ferner enthalten die Leitlinien Hinweise zu der Bereinigung des Einkommens, den Selbstbehaltssätzen und der Unterhaltsberechnung im Allgemeinen.

Das Einkommen ist danach durch bestimmte Ausgaben, wie z.B. berufsbedingte Aufwendungen und Vorsorgeaufwendungen zu bereinigen. Inwiefern Schulden zu berücksichtigen sind, ist im Einzelfall zu prüfen.

Der Unterhalt, der in der Unterhaltstabelle geregelt ist, bemisst sich einerseits nach dem bereinigten Nettoeinkommen des Schuldners und andererseits nach dem Alter des unterhaltsberechtigten Kindes. Zum 01.01.2013 werden sich die Tabellensätze des Kindesunterhaltes nicht ändern. Danach verbleibt es bei dem Mindestunterhalt von 317,00 EUR für die 0-5 jährigen Kinder, bei 364,00 EUR für die 6-11 Jährigen, bei 426,00 EUR für die 12-17 Jährigen und bei 488,00 EUR für die Volljährigen. Die Unterhaltstabelle geht von 2 Unterhaltspflichten aus. Bestehen weniger Unterhaltspflichten oder mehr Unterhaltsverbindlichkeiten, kann eine Herabstufung oder Höherstufung in den Einkommensgruppen erfolgen.

Neuregelungen gibt es hingegen bei den Selbstbehaltssätzen, die ab dem 01.01.2013 angehoben werden. So beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen gegenüber dem im Haushalt eines Elternteils lebenden und in der allgemeinen Schulausbildung befindlichen Kindes statt bisher 950,00 EUR nunmehr 1.000,00 EUR. Der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Schuldners beläuft sich für die vorgenannten Kinder ab dem 01.01.2013 auf 800,00 EUR (statt bisher 770,00 EUR). Gegenüber anderen - als die zuvor genannten - volljährigen Kinder wird der Selbstbehalt ebenfalls um 50,00 EUR von 1.150,00 EUR auf 1.200,00 EUR angehoben. Auch der Selbstbehalt gegenüber dem getrenntlebenden bzw. geschiedenen Ehegatten erhöht sich um 50,00 EUR auf 1.100,00 EUR.

Die vorgenannten Selbstbehaltssätze gelten nicht in jedem Fall. Lebt der Pflichtige zum Beispiel mit einem neuen Partner zusammen, kann aufgrund der Haushaltsersparnis der Selbstbehalt um 10 % gekürzt werden.

Die erhöhten Selbstbehaltsbeträge können ab dem 01.01.2013 im Einzelfall zu einer Verringerung des Unterhaltes führen. Dies sollte rechtzeitig geprüft werden.

Sofern man sich nicht sicher ist, ob und in welchem Umfang die Veränderungen zum 01.01.2013 Einfluss auf die bestehende Unterhaltspflicht haben, sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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