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FAMILIENRECHT: Aktuelle Urteile zum Unterhalt

Brandenburger Wochenblatt, 21.10.2012


Besteht während des Berufsorientierungsjahres des Kindes ein Unterhaltsanspruch?

In dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall brach die volljährige Tochter, die bei der Mutter lebte, die Schule ab und leistete ein Berufsorientierungsjahr ab. Für die Zeit dieser Berufsorientierung verlangte sie vom Kindesvater Unterhalt. Dieser verweigerte die Zahlung mit der Begründung, die Tochter habe den Unterhalt verwirkt. Das Gericht führte aus, dass nur bei besonders schweren Ausnahmefällen eine Verwirkung anzunehmen ist. Sofern das Kind während des Berufsorientierungsjahres den Hauptschulabschluss erwerben kann, handelt es sich um eine allgemeine Schulausbildung, in der grundsätzlich der Unterhaltsanspruch fortbesteht.


Besteht ein Unterhaltsanspruch während eines Freiwilligen Sozialen Jahres?

Viele Kinder wissen nach dem Schulabschluss oft nicht, welchen beruflichen Weg sie einschlagen wollen und leisten zunächst ein Freiwilliges Soziales Jahr ab. Das Oberlandesgericht Celle entschied dazu, dass selbst dann ein Unterhaltsanspruch bestehen kann, wenn das Freiwillige Soziale Jahr nicht Voraussetzung für den weiteren beruflichen Werdegang des Kindes ist.


Unterhaltsberechnung anhand fiktiver Einkünfte?

Das Bundesverfassungsgericht hatte sich im Sommer dieses Jahres mit drei Verfahren unterhaltsverpflichteter Väter zu befassen. Diese wandten sich gegen die Ansetzung von fiktiven Einkünften, das heißt Einkommen, welches tatsächlich nicht erzielt wird. Das Bundesverfassungsgericht hält in seinen Entscheidungen, den Verfassungsbeschwerden wurde stattgegeben, fest, dass nach den gesetzlichen Regelungen eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen Kindern in der allgemeinen Schulausbildung besteht. Danach muss der Pflichtige seine Arbeitskraft bestmöglich einsetzen. Weist er nicht nach, dass er sich um eine Erwerbstätigkeit bemüht, wird sein Einkommen geschätzt und der Unterhalt daran bemessen. Diese Ansetzung von nicht vorhandenen Einkünften stößt sehr oft auf Unverständnis. Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass von dem Pflichtigen nichts Unmögliches verlangt werden darf. Fiktives Einkommen darf nur dann angesetzt werden, wenn sich der Pflichtige in vorwerfbarer Weise nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Ferner müssen die fiktiven Einkommensbeträge erzielbar sein, das heißt, es muss eine reale Erwerbschance bestehen. Die Erwerbschancen hängen wiederum von vielen Faktoren, wie z.B. Alter, Schul- und Ausbildung, Qualifikation ab.


FAZIT:

Sowohl für den Unterhaltsgläubiger als auch für den Unterhaltspflichtigen ist es ratsam, rechtzeitig anwaltlichen Rat einzuholen, um finanzielle Verluste zu vermeiden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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