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Eheverträge, Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarungen
Vorsorgen ist besser als Heilen!

Brandenburger Wochenblatt, 22.04.2012


Der Wonnemonat Mai ist der beliebteste Hochzeitsmonat. Es wird auch dieses Jahr wieder viele Eheschließungen geben. Die Wenigsten denken anlässlich eines solch romantischen Ereignisses an einen Ehevertrag oder an eine spätere Scheidung. Frisch Verliebte wollen an solche Sachen auch nicht denken, zumal die Hochzeitsvorbereitungen schon viel Zeit und Geld in Anspruch nehmen. Um spätere Streitigkeiten zu vermeiden, sollte man vor der Hochzeit über einen Ehevertrag nachdenken oder sich diesbezüglich beraten lassen. Ein Ehevertrag kann sowohl vor der Eheschließung als auch während der intakten Ehe geschlossen werden. Empfehlenswert ist jedoch der Abschluss vor der Hochzeit. Denn ist man erst einmal verheiratet, gerät ein solcher Vertrag schnell in Vergessenheit. Oftmals möchte auch einer der Ehepartner nach der Hochzeit einen solchen Vertrag nicht mehr.

Nicht in jedem Fall ist es notwendig und ratsam, einen Ehevertrag zu schließen. Die Regelungsmöglichkeiten sind vielfältig. Man kann zum Beispiel den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die Ehe ausschließen und einen anderen Güterstand (Gütertrennung/ Gütergemeinschaft) vereinbaren. Man kann auch den gesetzlichen Güterstand bestehen lassen und spezielle Regelungen/ Modifikationen (Ausschluss bestimmter Vermögenswerte oder Ähnliches) treffen. Ratsam ist es zum Beispiel, über einen Ehevertrag nachzudenken, sofern ein Ehegatte selbständig ist. In einem solchen Fall sollte man das Unternehmen für den Fall der Scheidung vor einem Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehepartners schützen. Denn derartige Ansprüche führen bei mangelnder vertraglicher Regelung nicht selten zur Existenzbedrohung des Selbständigen.

Neben dem Güterstand können insbesondere auch Unterhaltsansprüche (der Ehegatten und Kinder) oder der Versorgungsausgleich vertraglich zwischen den Ehegatten geregelt werden.

Hat man vor der Ehe oder während intakter Ehe keinen Ehevertrag geschlossen, können im Falle einer Trennung oder Scheidung die notwendigen Trennungs- und Scheidungsfolgen ebenfalls in einem Vertrag geregelt werden. Solche weitreichenden Absprachen haben den Vorteil, dass diese das Scheidungsverfahren beschleunigen und dessen Kosten minimieren.

Da mit einem Ehevertrag oder einer Trennungs- und Scheidungsfolgevereinbarung weitreichende und existenzielle Folgen verbunden sind, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt werden.

Zu bedenken ist auch, dass nicht jeder Ehevertrag in allen Punkten wirksam sein muss. Wurde ein Ehevertrag geschlossen, sollte ein solcher im Falle der Trennung/Scheidung auf dessen Wirksamkeit geprüft werden.


Doreen Hanke - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Familienrecht


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